1. Vertragsabschluss
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Vertrag der zwischen dem Mitglied und dem Betreiber der EWTO WingTsun Schule Gosen – Neu Zittau (nachfolgend: Schule) abgeschlossen wurde.
1.2. Vertragsschluss in der Schule
Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages in der Schule durch Unterschrift der Vertragspartner zustande.
2. Mitgliedschaft in der EWTO (Europäische WingTsun Organisation)
2.1. Die Mitgliedschaft im EWTO-Verband ist Voraussetzung, um an dem Kursangebot der Schule teilzunehmen.
2.2. Der Antrag für die Mitgliedschaft im EWTO-Verband kann vor Ort in Papierform erstellt werden.
2.3. Der Antrag wird vom Betreiber an den EWTO-Verband weitergeleitet. Die Antragsannahme erfolgt schriftlich mit der Zusendung der Annahmeerklärung und dem EWTO-Mitgliedausweis.
2.4. Ist im Tarif die Übernahme der Kosten für die EWTO-Verbandsmitgliedschaft (WingTsun GmbH & Co. KG) vereinbart, so übernimmt der Betreiber im Namen und Rechnung den Beitrag (aktuell 49 €) für das erste Jahr.
2.4. Es gelten die Bestimmungen (AGB) der EWTO.
3. Nutzung der Schule
3.1. Umfang der Schulnutzung
Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem „Mitgliedsvertrag“ Zutritt zur Schule und ist berechtigt, die vereinbarten Kurszeiten zu nutzen.
3.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen (z.B. WingTsun-Unterricht) in der Schule ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.3. Hausordnung & Weisungsberechtigung
Das Mitglied verpflichtet sich bei Nutzung der Schule die geltende Hausordnung einzuhalten. Die Hausordnung hängt in den Räumen aus oder kann vom Betreiber angefordert werden. Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes der Schule, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
3.4. Bargeldlose Zahlung mit dem Zutrittsmedium
Die Schule ist berechtigt, einen bargeldlosen Zahlungsverkehr für alle Produkte und Leistungen einzuführen, die die Schule zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen anbietet. Macht die Schule von dieser Möglichkeit Gebrauch, können angebotene Produkte und Zusatzleistungen vom Mitglied ausschließlich bargeldlos über das Zutrittsmedium in Anspruch genommen werden.
4. Pflichten des Mitglieds
4.1. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
Das Mitglied ist verpflichtet, der Schule bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der Schule (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
4.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc., der Schule unverzüglich mitzuteilen.
4.3. Begleitung
Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Schule gestattet. Eine Mitnahme von Tieren ist untersagt.
4.4. Wertgegenstände
Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mitzubringen. Von der Schule wird keinerlei Haftung für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen.
5. Konsumverbote / Verbotene Gegenstände
5.1. Es ist dem Mitglied untersagt, in der Schule zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren.
5.2. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in die Schule mitzubringen.
5.3. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in der Schule anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
5.4. Auch das Mitbringen von erlaubten Übungswaffen oder Trainingsgeräten ist ohne Zustimmung des Betreibers untersagt.
5.5. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Schule berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00 geltend zu machen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag.
6. Beiträge
6.1. Fälligkeit der Beiträge
6.1.1. Ist auf dem „Mitgliedsvertrag“ ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
6.1.2. Sind auf dem „Mitgliedsvertrag“ monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.
6.2. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten Beiträge und Gebühren zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes, wie z.B. Barzahlung, vereinbart wurde. Das Mitglied wird der Schule hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.
6.4. Zahlungsverzug
6.4.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält sich die Schule das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
6.4.2. Sind auf dem „Mitgliedsvertrag“ monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die Schule berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist die Schule berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
7. Vertragslaufzeit / Kündigung / Stilllegung
7.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung
Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsblatt angegebene Mindestvertragslaufzeit. Soweit auf dem Vertragsblatt nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die auf dem Vertragsblatt angegebene Verlängerungszeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder Schule vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die auf dem Vertragsblatt angebende Kündigungsfrist.
7.2. Stilllegung des Vertrages
7.2.1. Die Mitgliedschaft kann, z.B. bei Krankheit, Schwangerschaft und vergleichbaren schwerwiegenden Verhinderungsgründen, stillgelegt werden.
7.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist der Schule unverzüglich, in der Regel mindestens vierzehn (14) Werktage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied bekannt zu geben.
7.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen der Schule nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt.
7.2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder die Schule zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist.
7.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
7.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
7.4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in Textform unter Angabe der Mitgliedsnummer gegenüber der Schule mit dem der „Mitgliedsvertrag“ besteht zu erklären bzw. anzuzeigen. Kündigungen, die einem Mitgliedschaftsverhältnis nicht zugeordnet werden können, gelten nicht als zugegangen.
8. Videokameraüberwachung
8.1. Der Betreiber überwacht die Schule teilweise mit Videokameras und speichert einzelfallbezogen die Aufnahmen, soweit und solange dies im Einzelfall zur Sicherheit seiner Mitglieder und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
werden eingehalten.
9. Höhere Gewalt
9.1. Wird dem Betreiber aus nicht zu vertretenden Gründen (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung. Das Mitglied hat jedoch das Recht, entsprechend der Dauer der Ausfallzeit nach Ende der regulären Mitgliedschaft kostenlos weiter zu trainieren.
9. Haftung
9.1. Der Betreiber schließt jede Haftung für Schäden und für Schäden des vom Mitglied benannten Nutzers oder der von Mitglied mitgebrachten Besucher, einschließlich für den Verlust von Wertgegenständen, aus, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
9.2. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Schule beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens der Schule beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung das Mitglied vertrauen darf.
10. Sonstiges
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien haben dann eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
EWTO WingTsun Schule Gosen – Neu Zittau, Dezember 2020